Auch wenn der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, nur eine schwere Gefährdung dieser Entwicklung unter Strafe zu stellen, ist zu fordern, dass die Anwendung von Art. 219 StGB auf gravierende Einzelfälle beschränkt bleibt (ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 219 StGB, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdekammer will nicht in Abrede stellen, dass es J.________ in der 5. Klasse eine Zeitlang schlecht gegangen ist. Inwiefern hierfür das Verhalten der Beschuldigten 1 (alleine oder allenfalls in Kombination mit weiteren Umständen) ursächlich gewesen ist, ist fraglich, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben.