5 jahrelanger Missbrauch der Arbeitskraft eines Kindes unter physischer und verbaler Demütigung auf Kosten der schulischen Integration (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009). Der tatbestandsmässige Erfolg ist die (konkrete) Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung. Die blosse Möglichkeit einer Gefährdung genügt nicht. Auch wenn der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, nur eine schwere Gefährdung dieser Entwicklung unter Strafe zu stellen, ist zu fordern, dass die Anwendung von Art.