Für tatbestandsmässiges Verhalten im Sinn von Art. 219 StGB ist ausschlaggebend, dass das Tun oder Unterlassen des Täters/der Täterin geeignet ist, längerdauernd die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen zu gefährden. Solches wurde von der Rechtsprechung u.a. in folgenden Fällen bejaht: Ständiges Anschreien eines neunjährigen Kindes und Zwang desselben, den Stiefvater über Monate hinweg bis weit nach Mitternacht in Restaurants zu begleiten (Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug Nr. 2003/86 vom 22. Januar 2004), sowie