Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden (Abs. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, die Kinder permanent überfordert, ihnen auf verschiedene Weise Angst gemacht und sie dadurch in ihrer seelischen Entwicklung gefährdet zu haben. So soll sie die Schüler verbal gemassregelt haben, was dazu geführt habe, dass sich die Kinder nicht mehr gewagt hätten, ihre Sorgen zu äussern oder Eigeninitiative zu ergreifen. Dies wiederum habe zur Konsequenz gehabt, dass sich auch die Eltern nicht gewagt hätten, etwas zu sagen.