5. Soweit die Beschuldigte 1 betreffend, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht geltend. 5.1 Gemäss Art. 219 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine Fürsorgeoder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet (Abs. 1). Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden (Abs. 2).