Mit Schreiben vom 14. November 2017 begründete der Beschuldigte 2 den vorgeschlagenen Standort, bot als Alternative das Schulhaus M.________ in H.________ an und räumte erneut das rechtliche Gehör ein. Das entsprechende Schreiben bildet Gegenstand der vorliegenden Anzeige (siehe E. 6.1 hiernach). Am 17. November 2017 erstattete die Beschwerdeführerin die hier interessierende Strafanzeige. Am 22. November 2017 verfügte der Beschuldigte 2 die Klassenumteilung ins Schulhaus M.________. Mit Beschwerde vom 23. November 2017 rügte die Beschwerdeführerin (u.a.), dass das Verfahren betreffend Klassenumteilung unfair gewesen sei.