4. Soweit relevant, lässt sich den Akten folgender Sachverhalt entnehmen: Der Sohn der Beschwerdeführerin, J.________, wurde im Schuljahr 2017/2018 in die 5. Klasse bei der Beschuldigten 1 eingeteilt. Er hatte bereits die 2. Klasse bei der Beschuldigten 1 absolviert, wobei sich jenes Schuljahr scheinbar problematisch für ihn und andere Klassenkameraden gestaltet haben soll. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge soll die Beschuldigte 1 aufgrund der damaligen Probleme in die Unterrichtsstufe 5./6. Klasse gewechselt haben.