_, mit Eingabe vom 18. Februar 2019. Ferner sei ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragte am 25. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Darüber hinaus verlangte sie, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 zugestellt. Innert gewährter Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein.