nachfolgend: Beschuldigter 2) und evtl. weitere Verantwortliche der Schulbehörden nicht an die Hand. Dagegen reichte E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte die nochmalige Prüfung «ihres» Falls. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2019 den Antrag, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei. Gleiches tat der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 18. Februar