Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 35 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflicht, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 11. Januar 2019 (EO 18 10140) Erwägungen: 1. E.________ und F.________ erstatten am 17. November 2017 auf der Polizeiwa- che G.________ Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), Lehrerin ihrer Söhne, und die Schulleitung der Schule H.________, Standort I.________, wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Sie begründe- ten ihre Anzeige damit, dass die Beschuldigte 1 die Schüler mit dem Schulstoff überfordern würde. Zudem bestehe in der Klasse ein Angstklima. Die Kinder wür- den sich nicht mehr wagen, ihre Fragen und Sorgen gegenüber den Eltern sowie der Lehrerin zu äussern, da sie durch die Beschuldigte 1 gemassregelt und bloss- gestellt würden. So würden Kinder, deren Eltern sich zu den Vorfällen äussern, vor der ganzen Klasse verbal attackiert. Es bestünden Anzeichen auf Mobbing, ausge- hend von Schülern und der Beschuldigten 1. Die Kinder seien weinerlich und wür- den nicht mehr zur Schule gehen wollen. Schliesslich habe man ihre Söhne krank- schreiben müssen. Der Schulleitung warfen die beiden Anzeigerinnen vor, dass sie untätig bleiben und die Eltern nicht ernst nehmen würden. In der Folge erhob E.________ auch Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, Erpres- sung und Drohung. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. August 2018 konstituier- te sie sich als Straf- und Zivilklägerin. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte 1, C.________ (Abteilungsleiter Bildung; nachfolgend: Beschuldigter 2) und evtl. weitere Verantwortliche der Schul- behörden nicht an die Hand. Dagegen reichte E.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 19. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte die nochmali- ge Prüfung «ihres» Falls. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2019 den Antrag, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei. Gleiches tat der Be- schuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 18. Fe- bruar 2019. Ferner sei ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten. Die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsan- walt Dr. B.________, beantragte am 25. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Darüber hinaus ver- langte sie, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 zuge- stellt. Innert gewährter Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen 2 betroffen. Dies jedoch nur insoweit, als die von ihr erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit ihrem Sohn stehen. Darüber hinaus kommt ihr keine Beschwerdelegitimation zu (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vobehalt des zur Legitimation Gesagten – einzutreten. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Bestimmung verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrens- eröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht er- füllt sind. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, wie wenn gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der An- fangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird «klare Straflosigkeit», wobei diese dann gegeben ist, wenn «sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt». Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 310 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). 4. Soweit relevant, lässt sich den Akten folgender Sachverhalt entnehmen: Der Sohn der Beschwerdeführerin, J.________, wurde im Schuljahr 2017/2018 in die 5. Klasse bei der Beschuldigten 1 eingeteilt. Er hatte bereits die 2. Klasse bei der Beschuldigten 1 absolviert, wobei sich jenes Schuljahr scheinbar problematisch für ihn und andere Klassenkameraden gestaltet haben soll. Den Aussagen der Be- schwerdeführerin zufolge soll die Beschuldigte 1 aufgrund der damaligen Probleme in die Unterrichtsstufe 5./6. Klasse gewechselt haben. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten lässt sich entnehmen, dass sich bereits zu Beginn des Schuljahrs 2017/2018 wieder Schwierigkeiten im Unterricht ergeben haben sollen. So soll die Beschuldigte 1 die Schüler blossge- stellt und überfordert haben. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin im Septem- ber 2017 zur Kontaktaufnahme mit dem Schulleiter Standort K.________, worauf am 20. September 2017 ein Gespräch zwischen der Beschuldigten 1, dem Schul- leiter Standort K.________ sowie der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann stattgefunden hat. Anlässlich dieses Gesprächs wurden seitens der Eltern E.________ diverse Unzulänglichkeiten der Beschuldigten 1 thematisiert (u.a. or- ganisatorische Unzulänglichkeiten, schulische Überforderung der Kinder, Angstkli- ma, mangelnde Führung der Schüler). Hiernach wandte sich die Beschwerdeführe- rin überdies an den Schulinspektor und den Präsidenten der Bildungskommission und bat um Unterstützung bei Schwierigkeiten mit einer Lehrperson (Schreiben der Beschwerdeführerin an den Präsidenten der Bildungskommission vom 22. Sep- tember 2017). Am 18. Oktober 2017 fand ein Gespräch zwischen der Beschwerde- führerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beschuldigten 1, dem Schulleiter Standort K.________, dem Abteilungsleiter Bildung (Beschuldigter 2) sowie dem Präsidenten der Bildungskommission andererseits statt. Die ebenfalls anwesende Schulsekretärin verfasste eine ausführliche Aktennotiz über das Gespräch. Der In- 3 halt dieser Aktennotiz wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in der Folge beanstandet (Schreiben des Ehepaars E.________ vom 26. Oktober 2017). Am 19. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Schulinspektorat eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Beschuldigte 1 und die Standortschul- leitung ein. Diese wurde am 20. Oktober 2017 an die Bildungskommission H.________ weitergeleitet – inkl. Hinweis, was bei deren Behandlung zu berück- sichtigen sei. Mit Schreiben vom 7. November 2017 wandte sich der Abteilungsleiter Bildung (Beschuldigter 2) an die Beschwerdeführerin und teilte mit, dass die Bildungskom- mission im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige erste Aufträge er- teilt habe. Weiter hielt er fest, dass er der Empfehlung des Schulinspektors folge, wonach J.________ während der Dauer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens den Unterricht in einer Nachbargemeinde besuchen könne, zumal die Beschwerdefüh- rerin mehrmals darauf hingewiesen habe, dass J.________ sehr leide und für ihn ein Klassenwechsel unumgänglich sei. Die Bildungskommission schlage einen Klassenwechsel nach L.________ vor. Hierzu werde der Beschwerdeführerin (und ihrem Ehemann) das rechtliche Gehör gewährt. Innert Frist wehrte sich die Be- schwerdeführerin gegen einen ausserhalb des bisherigen Schulhauses vorgesehe- nen Klassenwechsel. Mit Schreiben vom 14. November 2017 begründete der Be- schuldigte 2 den vorgeschlagenen Standort, bot als Alternative das Schulhaus M.________ in H.________ an und räumte erneut das rechtliche Gehör ein. Das entsprechende Schreiben bildet Gegenstand der vorliegenden Anzeige (siehe E. 6.1 hiernach). Am 17. November 2017 erstattete die Beschwerdeführerin die hier interessierende Strafanzeige. Am 22. November 2017 verfügte der Beschuldigte 2 die Klassenum- teilung ins Schulhaus M.________. Mit Beschwerde vom 23. November 2017 rügte die Beschwerdeführerin (u.a.), dass das Verfahren betreffend Klassenumteilung unfair gewesen sei. Am 1. Dezember 2017 setzte die Bildungskommission die übrigen Eltern über das laufende aufsichtsrechtliche Verfahren in Kenntnis und wies darauf hin, dass mit- tels externer Beratung sowohl die Klassenführung an der Klasse 5/6 f geprüft, als auch die gegenüber der Schulleitung erhobenen Beanstandungen untersucht wür- den. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 teilte die Bildungskommission mit, dass neben der Analyse und Optimierung der internen stufengerechten Abläufe in der Kommunikation auch die Klassensituation mit einem externen Berater überprüft und weiterentwickelt worden sei. Der externe Berater attestiere der Beschuldigten 1 einen guten Unterricht und eine zweckmässige Unterrichtsorganisation. Es seien Massnahmen zur Optimierung ergriffen worden und diese würden in den nächsten Wochen sichtbar. Die Beschuldigte 1 nehme die Begleitung durch den Berater wei- terhin freiwillig in Anspruch. Das Schulinspektorat habe der Bildungskommission eine seröse Prüfung und ordentliche Abwicklung der Angelegenheit attestiert. Mit den getroffenen Massnahmen gelte die Anzeige als erledigt und das aufsichtsrecht- liche Verfahren als abgeschlossen. Bezugnehmend auf den entsprechenden Entscheid des Schulinspektorats vom 2. Februar 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin am 11. März 2018 erneut an 4 den Schulinspektor und kritisierte das bisherige Verfahren. Am 23. März 2018 reichten die Beschwerdeführerin und weitere Eltern beim Schulinspektorat eine aufsichtsrechtliche Anzeige ein und hielten fest, dass die bisherige Anzeige nicht vollständig und wirksam erledigt worden sei. Im Mai 2018 wandten sich das Ehe- paar E.________ sowie vier weitere Personen ausserdem an den Gemeindepräsi- denten. Dem von der Beschwerdeführerin beigelegten Kurz-Überblick über das Verfahren (Beschwerdebeilage «Anhang B») kann weiter entnommen werden, dass sie im Juni 2018 den Regierungsstatthalter kontaktiert und der Schulinspektor im August 2018 Einzelgespräche mit den Eltern durchgeführt haben soll. Ferner geht daraus auch hervor, dass die Beschwerdeführerin den Eindruck hatte, dass der neue Lehrer von J.________ seit Juni 2018 nicht mehr gut auf sie zu sprechen sei (so soll er sie für das Verhalten von J.________ verantwortlich gemacht haben). Sie vermutet eine Schikane des Gesamtschulleiters. Weiter soll wiederum ein Gespräch mit der Schulleitung stattgefunden haben. Am 18. Dezember 2018 soll der Schulinspektor ihnen mitgeteilt haben, dass er seine Arbeit als abgeschlossen erachte. Die Beschwerdeführerin hält vor Obergericht fest, zwischenzeitlich auch gegen das Schulinspektorat eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht zu haben. 5. Soweit die Beschuldigte 1 betreffend, macht die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht geltend. 5.1 Gemäss Art. 219 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder ver- nachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung ge- fährdet (Abs. 1). Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden (Abs. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, die Kin- der permanent überfordert, ihnen auf verschiedene Weise Angst gemacht und sie dadurch in ihrer seelischen Entwicklung gefährdet zu haben. So soll sie die Schüler verbal gemassregelt haben, was dazu geführt habe, dass sich die Kinder nicht mehr gewagt hätten, ihre Sorgen zu äussern oder Eigeninitiative zu ergreifen. Dies wiederum habe zur Konsequenz gehabt, dass sich auch die Eltern nicht gewagt hätten, etwas zu sagen. Kinder, deren Eltern sich trotzdem geäussert hätten, seien anschliessend vor der ganzen Klasse verbal attackiert worden (so ihr Sohn und der Sohn der zweiten Anzeigerin). Aufgrund dessen hätten die Kinder nicht mehr in die Schule gehen wollen, seien krank geworden, hätten viel geweint, nicht mehr schla- fen können und teilweise sogar psychologisch betreut werden müssen. 5.3 Für tatbestandsmässiges Verhalten im Sinn von Art. 219 StGB ist ausschlagge- bend, dass das Tun oder Unterlassen des Täters/der Täterin geeignet ist, länger- dauernd die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen zu gefähr- den. Solches wurde von der Rechtsprechung u.a. in folgenden Fällen bejaht: Stän- diges Anschreien eines neunjährigen Kindes und Zwang desselben, den Stiefvater über Monate hinweg bis weit nach Mitternacht in Restaurants zu begleiten (Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug Nr. 2003/86 vom 22. Januar 2004), sowie 5 jahrelanger Missbrauch der Arbeitskraft eines Kindes unter physischer und verbaler Demütigung auf Kosten der schulischen Integration (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009). Der tatbestandsmässige Erfolg ist die (konkre- te) Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung. Die blosse Möglich- keit einer Gefährdung genügt nicht. Auch wenn der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, nur eine schwere Gefährdung dieser Entwicklung unter Strafe zu stellen, ist zu fordern, dass die Anwendung von Art. 219 StGB auf gravierende Ein- zelfälle beschränkt bleibt (ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 219 StGB, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdekammer will nicht in Abrede stellen, dass es J.________ in der 5. Klasse eine Zeitlang schlecht gegangen ist. Inwiefern hierfür das Verhalten der Beschuldigten 1 (alleine oder allenfalls in Kombination mit weiteren Umständen) ursächlich gewesen ist, ist fraglich, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben. Die Staatsanwaltschaft, die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte 1 halten zutreffend fest, dass eine strafrechtlich relevante Entwicklungsgefährdung, bedingt durch das Verhalten der Beschuldigten 1, nicht ersichtlich ist. Gemäss Ausführun- gen der Beschwerdeführerin hatte sich J.________ bereits im Sommer 2018 wie- der erholt gehabt (Einvernahme vom 27. August 2018 Z. 429 f.). Es ist notorisch, dass gewisse Lehrpersonen von Schulkindern gefürchtet werden. Selbst wenn da- bei im Einzelfall ein Schulkind physisch und/oder psychisch reagieren kann, lässt sich daraus nicht zwingend auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht im strafrechtlichen Sinn schliessen, zumal – wie hier – auch dem zeitlichen Aspekt eine bedeutende Rolle beizumessen ist. Insoweit fällt auf, dass J.________ in der 5. Klasse lediglich eine überschaubare Zeit den Unterricht bei der Beschul- digten 1 besucht hat (bereits am 22. November 2017 wurde der Schulwechsel ver- fügt) und das 2. Schuljahr, welches er ebenfalls bei der Beschuldigten 1 absolviert hat, bereits längere Zeit zurückliegt. Ferner lassen sich den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für strafrecht- lich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1 entnehmen, d.h. Hinweise dafür, dass die Beschuldigte 1 ein (permanentes) Klima der Angst in der Klasse geschaf- fen und in grundsätzlicher Weise überhöhte Anforderungen an die Kinder gestellt hätte. Jedenfalls scheint der externe Berater keine solchen zu Tage gefördert zu haben. Gegenteiliges ist der Fall, hat der externe Berater der Beschuldigten 1 doch einen guten Unterricht und eine zweckmässige Unterrichtsorganisation attestiert (Schreiben der Bildungskommission vom 26. Januar 2018). Wie die Beschuldigte 1 betreffend Vermitteln und Überprüfen von Lernzielen ausserdem zutreffend festhält, ist ein gewisser Leistungsdruck in den Schulen nicht ungewöhnlich. Zudem kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Schule einen ex- ternen Berater beauftragt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der auf- sichtsrechtlichen Anzeige war die Schule gehalten, den Vorwürfen nachzugehen. Dass sie diese durch eine unabhängige Drittperson untersuchen liess, bedeutet nicht, dass sie Unzulänglichkeiten der Lehrerperson eingeräumt hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 den externen Berater nach der Abklärung auf freiwilliger Basis weiterbeansprucht hat. 6 Soweit die angeblich von der Beschwerdeführerin ausgeübte «verbale Gewalt» be- treffend, weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass Äusserungen nur dann strafrechtlich relevant werden, wenn sie z.B. ehrverletzend, sexuell belästi- gend, religiös verspottend oder rassendiskriminierend sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aussage «Ihr müsst eine Antwort wissen, wenn ich eine Frage stelle» ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung bzw. stellt keine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB dar. Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat die Staatsanwaltschaft Äusserungen der Beschuldigten 1 somit nicht verharmlost, son- dern einfach darauf hingewiesen, dass aus strafrechtlicher Sicht kein Tatbestand erfüllt ist. 5.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft zu Recht geschlossen, dass das gerügte Verhalten der Beschuldigten 1 den Tatbestand von Art. 219 StGB eindeutig nicht zu erfüllen vermag und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist. 6. Soweit den Beschuldigten 2 (und allenfalls weitere verantwortliche Personen der Schulbehörde) betreffend, erhebt die Beschwerdeführerin insbesondere den Vor- wurf des Amtsmissbrauchs. Ferner soll er sich auch der Drohung und Erpressung schuldig gemacht haben. 6.1 6.1.1 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatli- cher Macht. Nach der Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen, als nur diejenige Person die Amtsgewalt missbraucht, welche die Machtbefugnisse, die ihr ihr Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b). Die Un- rechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestim- mungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, Rechts- oder Zwangs- anwendung kann nur dann als Amtsmissbrauch erachtet werden, wenn dieses zu- mindest nicht vertretbar erscheint. Die Tatbestandsmässigkeit erfordert, dass das Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der frag- lichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 551). Nicht jedes rechtswidri- ge Handeln der Behörde ist strafrechtlich relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016 E. 3.3.2). 6.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschuldigte 2 habe ihr im Zusammenhang mit dem Klassenwechsel ihres Sohnes nicht genügend das rechtliche Gehör gewährt. 7 Ihre Argumente seien nicht ernsthaft gelesen, gewürdigt und geprüft worden. Fer- ner habe er ein gemeinsames Gespräch aller Eltern mit der Schulleitung verwehrt und die Probleme in der Klasse sowie die Entwicklungsgefährdung der Kinder tole- riert. Er habe das Verfahren bestimmt, dieses verzögert und seine Machtposition ausgenützt. 6.1.3 Dass der Beschuldigte 2 seine Amtsgewalt missbraucht hätte, ist nicht ersichtlich. Die zeitliche Abfolge des in E. 4 hiervor aufgeführten Sachverhalts zeigt, dass der Beschuldigte 2 zeitnah und im Rahmen seiner Kompetenz und des ihm zustehen- den Ermessensspielraums entschieden hat. Weder im Zusammenhang mit dem Schulwechsel noch mit der Überprüfung des Unterrichts der Beschuldigten 1 kann strafrechtlich relevantes Verhalten ausgemacht werden. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 19. Oktober 2017 reagierte er umgehend. Bereits am 7. November 2017 nahm er das Anliegen der Beschwerdeführerin und die Empfehlung des Schulinspektorats betreffend Klassenwechsel auf. Der Beschwerdeführerin wurde zweimal das rechtliche Gehör gewährt. Anders als sie meint, hat sich der Beschul- digte 2 auch mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Insbesondere erklärte er, dass er als Leiter der Bildungsabteilung verpflichtet sei, das Wohl aller an der Schule beteiligten Personen zu wahren, und begründete, weshalb ein Wechsel in- nerhalb des bisherigen Schulhauses nicht in Frage komme (Entlastung aller Betei- ligten; unbeteiligte Schulleitung an neuer Schule; Empfehlung des Schulinspekto- rats; keine «Lehrerwahl» der Eltern; neuer Schulweg zumutbar [vgl. Schreiben vom 14. November 2017]). Das rechtliche Gehör wurde damit rechtsgenüglich gewährt. Dass sich den Schreiben kein Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen entnehmen lässt, ändert daran nichts. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausserdem zutreffend festhält, wäre der Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs selbst dann nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte 2 und evtl. weitere Verantwortliche der Schulbehörden nicht auf ihre Argumente betref- fend Verbleib von J.________ im Schulhaus K.________ eingegangen wären und einen falschen Entscheid getroffen hätten. Derartige Verfahrensfehler bzw. fehler- hafte Entscheide wären auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anzufechten gewe- sen. Der ordentliche Rechtsmittelweg wurde von der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft. Weshalb sie von diesem absah, ist nicht von Relevanz. Ferner stellt auch die Tatsache, dass entgegen der Forderung der Beschwerdefüh- rerin nicht alle Eltern gemeinsam mit der Schulleitung haben sprechen können, keinen Amtsmissbrauch dar. Auch wenn Art. 31 Abs. 4 des Volksschulgesetzes (VSG; BSG 432.210) vorsieht, dass die Eltern auf ihr Verlangen einzeln oder als Gesamtheit angehört und beraten werden, bedeutet dies nicht etwa, dass die Eltern jederzeit einen zwingenden Anspruch darauf haben, dass das gewünschte Gespräch in Anwesenheit aller Eltern stattfindet. Angesichts der Tatsache, dass es vorliegend nicht um einen allgemeinen Informationsbedarf (z.B. betreffend Übertrittsverfahren), sondern um einen Konflikt ging, kann nicht ernstlich behauptet werden, das vom Beschuldigten 2 gewählte Vorgehen («Einzelgespräche») wäre nicht vertretbar gewesen. Soweit die geltend gemachte Duldung der Unzulänglichkeiten der Beschuldigten 1 betreffend, kann ebenfalls kein Amtsmissbrauch ausgemacht werden. Im Gegen- 8 teil: Aktenkundig hat der Beschuldigte 2 die Vorwürfe durch einen externen Berater prüfen lassen. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wo- nach der Beschuldigte 2 und evtl. weitere Verantwortliche der Schulbehörden ihre staatliche Macht zweckentfremdet eingesetzt hätten bzw. ihr Amt in irgendeiner Weise missbraucht haben könnten. Damit ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs klarerweise nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt. 6.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gedroht bzw. sie erpresst zu haben. 6.2.1 Eine Drohung im Sinn von Art. 180 StGB besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Das Gesetz setzt eine schwere Drohung voraus; verlangt wird ein schwerwiegender Angriff auf das innere Gleichgewicht einer Person (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetz- buch II, 4. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 180 StGB). Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bereits anläss- lich ihrer Anzeigeerstattung diesen Vorwurf erhoben und der Polizeibeamte den entsprechenden Strafantrag versehentlich nicht aufgenommen hat. Selbst wenn der Antrag innert der gesetzlich verlangten Frist von 3 Monaten gestellt worden wä- re, wäre der Tatbestand nicht erfüllt. Die angebliche Drohung erblickt die Beschwerdeführerin in folgender Formulierung im Schreiben des Beschuldigten 2 vom 14. November 2018: Eine Umteilung erachte ich als zwingend und eine Ablehnung durch Sie als Eltern unverantwortbar, da der Leidensdruck von J.________ und von allen anderen beteiligten Personen im Spannungsfeld zwischen Schülern, Lehrpersonen, Eltern und Behörden gross ist. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die zweite Anzeigerin (F.________) dies so verstanden habe, dass die Schulbehörde die Angelegenheit der Kindes- und Er- wachsenschutzbehörde (KESB) melde, wenn der vorgeschlagene Schulwechsel nicht angenommen würde. Sie (die Beschwerdeführerin) sei dann von dieser Angst angesteckt worden. Dies mag so gewesen sein. Ungeachtet dessen ist kein tatbe- standsmässiges Handeln ersichtlich. Weder im fraglichen Schreiben noch anders- wo lässt sich entnehmen, dass die Schulbehörde je die Absicht gehegt hätte, die KESB beizuziehen. Die vorgenannte Formulierung stellt lediglich eine Meinungs- äusserung dar. Ferner ist davon auszugehen, dass die angeblich verspürte «Angst» gering gewesen und damit strafrechtlich nicht relevant ist, wurde die Be- schwerdeführerin durch diese doch nicht davon abgehalten, sich weiterhin gegen angebliches Fehlverhalten der Schule zur Wehr zu setzen. Wie die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2 zutreffend ausführen, vermag die vorgenannte Formulierung auch nicht den Tatbestand der versuchten Nötigung oder der Erpressung zu erfüllen. Eine Nötigungshandlung im Sinn von Art. 181 StGB kann nicht ausgemacht werden. Weder im Schreiben vom 14. November 2018 noch anderswo hat der Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin ernstliche Nachteile angedroht. Soweit die Erpressung betreffend, ist darauf hinzuweisen, dass diese ein Vermögensdelikt ist. Art. 156 StGB verlangt, dass die betroffene 9 Person durch die Nötigungshandlung zu einem Verhalten bestimmt wird, durch welches sie sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Eine Vermö- gensverschiebung liegt hier offensichtlich nicht vor. 6.3 Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 2 (oder weiterer verant- wortlicher Personen der Schulbehörden) liegt nicht vor. Dass die Staatsanwalt- schaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hat, ist somit nicht zu bean- standen. 7. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obsiegenden Beschuldigten haben ausserdem Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das aus- schliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidi- gungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe rechtfertigte sich der Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren. Rechtsanwalt Dr. B.________, Rechtsvertreter der Beschuldigten 1, weist in seiner Kostennote vom 8. April 2019 einen Aufwand von 7,5 Stunden aus, ausmachend ein Honorar von CHF 2‘136.45 (inkl. Auslagen und MWST). Dieses Honorar gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerde- führerin der Beschuldigten 1 somit die geltend gemachten Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2‘136.45 zu ersetzen. Rechtsanwalt D.________, Rechtsvertreter des Beschuldigten 2, macht in seiner Kostennote vom 8. April 2019 einen Aufwand von 13,5 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgeblichen rechtlichen Grundlagen (Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811]) und der konkreten Umstände als überhöht. Es wird nicht verkannt, dass Rechtsanwalt D.________ das Dossier erst am 21. Janu- ar 2019 (damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung) übernommen hat und sich entsprechend hat einlesen müssen. Gleich verhielt es sich jedoch beim Rechtsvertreter der Beschuldigten 1. Im Vergleich zur Beschuldigten 1 sah sich der Beschuldigte 2 jedoch mit mehreren Straftatbeständen konfrontiert und waren die- se einzeln zu prüfen, was einen höheren Aufwand rechtfertigt. Vorliegend handelt es sich nicht um komplexen Rechtsfragen, der Sachverhalt ist übersichtlich und der Aktenumfang durchschnittlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Pro- zesses (durchschnittlich) hält die Beschwerdekammer in Strafsachen einen Auf- 10 wand von maximal 10.5 Stunden als geboten, ausmachend ein Honorar von CHF 3‘033.50 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschwerdeführerin wird somit ver- pflichtet, dem Beschuldigten 2 die Anwaltskosten in der Höhe von CHF 3‘033.50 zu ersetzen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘136.45 zu bezahlen und dem Beschuldigten 2 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 3‘033.50 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten) Bern, 25. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12