6. In seiner Beschwerdeschrift lehnte der Beschwerdeführer ferner Oberrichterin Schnell ab. Er erwähnt jedoch keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. 7. Soweit der Beschwerdeführer (als «P.S.») ferner ausführt, er habe das Recht zu wissen, wer Anzeigeerstatter gewesen sei, bleibt anzumerken, dass er beim Regionalgericht ein Gesuch um Akteneinsicht stellen kann.