Weder ist die Sache kompliziert – es handelt sich um einen einzigen, isolierten Vorwurf der Beschimpfung, welcher der Beschuldigte in einem Brief vom 12.05.2019 an den Anzeiger richtete – noch ist sie umfangreich. Nebst dem erwähnten Schreiben umfassen die amtlichen Akten die einseitige Strafanzeige des Straf-