Es kann letztlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden: [Die] Voraussetzungen [zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind vorliegend nicht] erfüllt. Ein Anwendungsfall einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO liegt klarerweise nicht vor. Ebenso wenig handelt es sich um einen Fall, welcher besondere Schwierigkeiten böte. Weder ist die Sache kompliziert – es handelt sich um einen einzigen, isolierten Vorwurf der Beschimpfung, welcher der Beschuldigte in einem Brief vom 12.05.2019 an den Anzeiger richtete – noch ist sie umfangreich.