5. Die Beschwerde ist unbegründet. Es handelt sich mit Blick auf die theoretischen Ausführungen in E. 3 um einen prototypischen Bagatellfall (Geldstrafe 10 Tagessätze; Verbindungsbusse CHF 140.00). Gemäss dem Strafbefehl beschimpfte der Beschwerdeführer den Geschädigten schriftlich als arrogantes Arschloch und als absolut dumm. Die Argumente des Beschwerdeführers zielen ins Leere, soweit sie sich überhaupt zum Streitgegenstand äussern. Die behauptete Verletzung strafprozessualer und/oder verfassungsmässiger Rechte ist nicht erkennbar. Es kann letztlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden: [