4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen auf den Verstoss von Art. 95 BGG, der vorsätzlichen VORSPIEGELUNG eines falschen SV. Hinzu kommt die Verweigerung meines rechtlichen Gehörs, die Verstösse gg die Verfassung und insbesondere Verstoss gg den Gleichheitsgrundsatz. […] Entgegen der Auffassung, dass es sich um eine reine "Bagatelle" handelt und angeblich KEINE Schwierigkeiten bieten würde, was die Beiziehung eines Pflichtverteidigers benötigt, kann ich diese Begründung weder Akzeptieren noch bestätigen. Gerade das Verhalten des "Anzeigeerstatters" beweist ganz klar dass es sich um ein