Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), auch wenn das Strafverfahren nun bereits vor dem Regionalgericht hängig ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.