1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Am 26. Juli 2019 erliess sie einen Strafbefehl. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 Einsprache und beantragte gleichzeitig «die Zuteilung eines Pflichtverteidigers, da diese Sache Kompliziert und Umfangreich ist». Mit Verfügung vom 6. August 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ab.