Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 359 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. August 2019 (BJS 19 12272) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen Beschimpfung. Am 26. Juli 2019 erliess sie einen Strafbefehl. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 Einsprache und bean- tragte gleichzeitig «die Zuteilung eines Pflichtverteidigers, da diese Sache Kompli- ziert und Umfangreich ist». Mit Verfügung vom 6. August 2019 wies die Staatsan- waltschaft das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ab. Gleichen- tags verfügte sie, dass am Strafbefehl festgehalten werde und die Akten dem Re- gionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durch- führung des Hauptverfahrens überwiesen würden. Gegen die Nichtgewährung ei- ner amtlichen Verteidigung erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2019 Be- schwerde. Mit Eingabe vom 27. August 2019 verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), auch wenn das Strafverfahren nun bereits vor dem Regionalgericht hängig ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 132 StPO ist eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wenn die Ver- teidigung notwendig ist (vgl. Art. 130 StPO) und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimmt. Falls die be- schuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ist die amtliche Vertei- digung auch in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um eine Bagatelle han- delt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bie- tet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen oder gemeinnützige Ar- beit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Schwierig- keiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strit- tig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weite- 2 ren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksa- me Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen auf den Verstoss von Art. 95 BGG, der vorsätzlichen VORSPIEGELUNG eines falschen SV. Hinzu kommt die Verweigerung meines rechtlichen Gehörs, die Verstösse gg die Verfassung und insbesondere Verstoss gg den Gleichheitsgrundsatz. […] Ent- gegen der Auffassung, dass es sich um eine reine "Bagatelle" handelt und angeblich KEINE Schwie- rigkeiten bieten würde, was die Beiziehung eines Pflichtverteidigers benötigt, kann ich diese Begrün- dung weder Akzeptieren noch bestätigen. Gerade das Verhalten des "Anzeigeerstatters" beweist ganz klar dass es sich um ein SCHWERWIEGENDES Verfahren handelt, hat dieser doch 4 Kündi- gungen ausgesprochen und allesamt VERLOREN. Auch die erste Exmission, die auf dem angeblich gleichen Standpunkt und Fakten eingereicht wurde, wurde NICHT eingetreten. Auf Grund der Tatsa- che, dass bis heute dass Bundesgericht in der Exmission NOCH KEIN Klares Urteil abgegeben hat, und somit der Vorstoss gg das Ersturteil noch RECHTSHÄNGIG ist, ist diese Sache für mich nicht mehr alleine zu bewältigen. Auf Grund der Sach- und Rechtlage handelt es sich nicht nur um eine "Beschimpfung oder Beleidigung" sondern ist verbunden mit der Exmission und diese hat gezeigt, dass dieser Fall alleine NICHT mehr bewältigt werden kann - es handelt sich um ein Antragsdelikt. Da ich bisher immer VERGEWALTIGT wurde durch die Staatsanwälte und die Richter ist eine amtliche Pflichtverteidigung UNUMGÄNGLICH und muss bewilligt werden. Auch im Sinne der Gerichte. Ein Rechtsstaat garantiert jedem Bürger die gleiche AUFMERKSAMKEIT und BEHANDLUNG jeden BÜRGERS. Das heisst auch im Klartext, dass ein Rechtsanwalt oder ein Richter KEINE Privilegien und Bevorzugung erfahren darf. Das heisst aber auch weder Juristen noch die Männer in Weiss be- sitzen mehr RESPEKT oder mehr RECHTE als der Durchschnittsbürger. Das Deutsche Recht besagt sogar, dass weder Juristen noch Ärzte über besondere Behandlung verfügen und KEIN Deut besser sind als der Durchschnittsbürger. Eine Besserstellung und Behandlung der bezeichneten Berufsgrup- pen verstösst gg den GRUNDSATZ der GLEICHSTELLUNG und müsste schon deshalb kritisiert und bestritten werden. Der Antrag auf eine Pflichtverteidigung ist deshalb begründet und ergibt sich auch aus den Akten. […] (Orthographiefehler korrigiert). 5. Die Beschwerde ist unbegründet. Es handelt sich mit Blick auf die theoretischen Ausführungen in E. 3 um einen prototypischen Bagatellfall (Geldstrafe 10 Tages- sätze; Verbindungsbusse CHF 140.00). Gemäss dem Strafbefehl beschimpfte der Beschwerdeführer den Geschädigten schriftlich als arrogantes Arschloch und als absolut dumm. Die Argumente des Beschwerdeführers zielen ins Leere, soweit sie sich überhaupt zum Streitgegenstand äussern. Die behauptete Verletzung strafpro- zessualer und/oder verfassungsmässiger Rechte ist nicht erkennbar. Es kann letzt- lich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden: [Die] Voraussetzungen [zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind vorliegend nicht] erfüllt. Ein Anwendungsfall einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO liegt klarerweise nicht vor. Eben- so wenig handelt es sich um einen Fall, welcher besondere Schwierigkeiten böte. Weder ist die Sache kompliziert – es handelt sich um einen einzigen, isolierten Vorwurf der Beschimpfung, welcher der Beschuldigte in einem Brief vom 12.05.2019 an den Anzeiger richtete – noch ist sie umfangreich. Nebst dem erwähnten Schreiben umfassen die amtlichen Akten die einseitige Strafanzeige des Straf- 3 antragsstellers, Gerichtsstandakten, einen polizeilichen Nachtrag mit Beilagen sowie Steuerdaten. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwieweit das Verfahren für den Beschuldigten Schwierigkeiten bieten sollte, welchen er alleine nicht gewachsen wäre. […]. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen. 6. In seiner Beschwerdeschrift lehnte der Beschwerdeführer ferner Oberrichterin Schnell ab. Er erwähnt jedoch keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. 7. Soweit der Beschwerdeführer (als «P.S.») ferner ausführt, er habe das Recht zu wissen, wer Anzeigeerstatter gewesen sei, bleibt anzumerken, dass er beim Regi- onalgericht ein Gesuch um Akteneinsicht stellen kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) Bern, 28. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5