6 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.129) auf CHF 200.00 festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.