10. Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung wie auch der Erstellung eines DNA-Profils zwecks Aufklärung der Anlasstat als rechtmässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob und inwieweit die angeordneten Massnahmen zum Zwecke der Aufklärung anderer (bereits begangener oder künftiger) Delikte des Beschwerdeführers zulässig sind. Die Beschwerde ist abzuweisen.