Hinzu kommt, dass die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers und seine Integration in die Gesellschaft trotz erkennungsdienstlicher Erfassung und allfälliger Speicherung seines DNA- Profils unbehindert möglich bleibt. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Anlasstat gegenüber den individuellen Interessen des Beschwerdeführers und erweisen sich die angeordneten Massnahmen als zumutbar.