Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig. Angesichts seines Alters von knapp 16 Jahren sei er durch die Stigmatisierung und Fichierung in den einschlägigen Datenbanken noch viel stärker betroffen als ein erwachsener Rechtsunterworfener. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, aktiv an gewalttätigen Übergriffen auf Polizeikräfte beteiligt gewesen zu sein. Solche Delikte sind keine Bagatellen; sie richten sich direkt gegen staatliches Handeln und weisen eine gewisse Schwere auf.