197 Abs. 1 Bst. c StPO) verlangt schliesslich, dass die Bedeutung der Straftat die strafprozessuale Zwangsmassnahme rechtfertigt. Entsprechend setzt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung wie auch der DNA-Profilerstellung voraus, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Anlasstat gegenüber den individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordneten Massnahmen seien unverhältnismässig.