Ein solches Vorgehen ist jedoch weder praktisch noch gesichert. Zwecks eindeutiger Identifikation der Täterschaft und Klärung einer allfälligen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sowie um Verdächtigungen Unschuldiger verhindern zu können, sind eine Fotografie und Referenzspuren des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit dem vorhandenen Videomaterial resp. den sichergestellten Gegenständen notwendig. Damit erweisen sich die verfügten Massnahmen als zur Klärung der Anlasstat erforderlich und gehen nicht über das Notwendige hinaus. 9.3 Das Erfordernis der Zumutbarkeit (Art. 197 Abs. 1 Bst.