Solange die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht endgültig geklärt ist, besteht im Lichte des Gebotes der Erforschung der materiellen Wahrheit ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden Beweismittelerhebung. Bislang verfügen die Strafbehörden über keine Fotografie des Beschwerdeführers, weshalb ein Abgleich mit dem vorhandenen Videomaterial einzig gestützt auf die Aussagen der beiden Polizisten möglich ist. Ein solches Vorgehen ist jedoch weder praktisch noch gesichert.