bei der Sichtung der Videoaufnahmen als Flaschenwerfer wiedererkannt haben. Damit liegen für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechende Indizien vor. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, unter diesem Vorzeichen erübrigten sich weitere Beweiserhebungen. Die Strafbehörden sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 6 StPO) und dazu alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Bis anhin ist ungeklärt, ob und inwiefern der Beschwerdeführer an der ihm zur Last gelegenen Straftat beteiligt war.