Der Beschwerdeführer rügt, laut Angaben der Jugendanwaltschaft habe er (bereits) eindeutig als Flaschenwerfer identifiziert werden können, weshalb sich eine ergänzende Beweisabnahme erübrige. Er nimmt damit Bezug auf zwei Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 8. und 12. Juli 2019, verfasst von zwei Polizisten, die den Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 angehalten haben. Die Polizisten wollen den angehaltenen Beschwerdeführer als auf den Fahndungsfotos abgebildete Person (gesucht als mutmasslicher Flaschenwerfer) erkannt resp. bei der Sichtung der Videoaufnahmen als Flaschenwerfer wiedererkannt haben.