c StPO) besagt, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Mithin setzt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA- Profilerstellung voraus, dass die Anlasstat nicht ebenso gut auf andere, weniger einschneidende Art und Weise aufgeklärt werden kann. Der Beschwerdeführer rügt, laut Angaben der Jugendanwaltschaft habe er (bereits) eindeutig als Flaschenwerfer identifiziert werden können, weshalb sich eine ergänzende Beweisabnahme erübrige.