deren Fragmente nicht vorgängig auf das Vorhandensein von Fingerabdrücken und DNA-Material untersucht wurden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre ein solches Vorgehen auch nicht angebracht. 9.2 Das Kriterium der Erforderlichkeit (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) besagt, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können.