Die Rüge des Beschwerdeführers, solange nicht dargelegt sei, dass die sichergestellten Gegenstände auf Fingerabdrücke und DNA untersuchbare Spuren aufwiesen, fehle es an der Beweiseignung der verfügten Massnahmen, ist nicht zu hören. Wie die Jugendanwaltschaft dargestellt hat, weisen zweckmässig verwendete oder mit den Händen geworfene Flaschen erfahrungsgemäss (biologische) Spuren des Werfers auf. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die sichergestellten Flaschen resp. deren Fragmente nicht vorgängig auf das Vorhandensein von Fingerabdrücken und DNA-Material untersucht wurden.