9. Umstritten ist hingegen, ob die verfügten Massnahmen hinsichtlich der Klärung der Anlasstat verhältnismässig, mithin geeignet, erforderlich (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) und zumutbar (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO) sind. 9.1 Die Eignung der angeordneten Massnahmen zur Aufklärung der Anlasstat ist offensichtlich gegeben. Die Rüge des Beschwerdeführers, solange nicht dargelegt sei, dass die sichergestellten Gegenstände auf Fingerabdrücke und DNA untersuchbare Spuren aufwiesen, fehle es an der Beweiseignung der verfügten Massnahmen, ist nicht zu hören.