4 ten den Beschwerdeführer als Flaschenwerfer im Video wiedererkannt haben wollen, lässt sich klar ein hinreichender Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) begründen. Wie bereits die Jugendanwaltschaft festgestellt hat, liegen genügend konkrete Hinweise für eine Tatortanwesenheit und Tatbeteiligung bezüglich der zur Last gelegten Tat vor. Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht (mehr) bestritten.