8. Der erforderliche hinreichende Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) ist ebenfalls erstellt. Anhand zweier aktenkundiger Printscreens, die gestützt auf eine von der Polizei in der Tatnacht aufgezeichnete Videoaufnahme erstellt wurden und den Beschwerdeführer am Tatort zeigen sollen, sowie der Ausführungen in zwei Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern, wonach die rapportierenden Polizeibeam-