Wie der Beschwerdeführer zu Recht festgestellt hat, verlangt Art. 260 Abs. 3 StPO lediglich eine kurze Begründung. Die Jugendanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung dar, gestützt auf welchen Vorfall sie eine Strafuntersuchung führt und gegenüber dem Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung anordnet. Sie legt auch dar, weshalb sie die verfügte Massnahme als für die Aufklärung der zu untersuchenden Straftat als erforderlich erachtet. Wenngleich die Begründung kurz gefasst ist, genügt sie den Anforderungen von Art. 260 Abs. 3 StPO und war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich.