Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn in der Anordnung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung resp. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 260 StPO; so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3).