6. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist in einem schriftlichen und kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung weit gefasst sind, kommt der Begründung allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn in der Anordnung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung resp.