Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung nicht nur zwecks Aufklärung der Anlasstat zulässig. Sie können auch angeordnet werden, um bereits begangene oder künftige Straftaten aufzuklären, vorausgesetzt es bestehen erhebliche und konkrete Anlasspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere (bereits begangene oder künftige) Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (Urteile des Bundesgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.1 f.; 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3).