255 Abs. 1 StPO). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). 5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung nicht nur zwecks Aufklärung der Anlasstat zulässig.