Zum anderen sei keine Beweisnotwendigkeit (mehr) gegeben. Gemäss Ausführungen der Jugendanwaltschaft habe er anhand des vorhandenen Videomaterials als Flaschenwerfer identifiziert werden können. Demnach seien die angeordneten Massnahmen für die Abklärung der Anlasstat nicht erforderlich. Diese seien offensichtlich routinehaft verfügt worden, ohne dass deren Notwendigkeit und insbesondere Verhältnismässigkeit im Einzelfall geprüft worden sei. Die DNA-Analyse stelle einen erheblichen und unverhältnismässigen Eingriff in seine Persönlichkeit dar.