2 von Art. 260 StPO nicht. Sodann macht er geltend, die angeordneten Zwangsmassnahmen seien unzulässig. Zum einen fehle es an der Beweiseignung der verfügten Massnahmen. Diese bedinge, dass die sichergestellten Flaschen resp. deren Fragmente auf Fingerabdrücke und DNA auswertbare Spuren enthielten. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass resp. ob die sichergestellten Gegenstände abgleichbares Spurenmaterial aufwiesen. Zum anderen sei keine Beweisnotwendigkeit (mehr) gegeben.