Die angeordneten strafprozessualen Zwangsmassnahmen dienten der Aufklärung der zu untersuchenden Straftat, an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Im Übrigen erachtet die Jugendanwaltschaft die verfügten Massnahmen auch im Hinblick auf die Aufklärung anderer (bereits begangener oder künftiger) Delikte des Beschwerdeführers als zulässig. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die von der Jugendanwaltschaft vorgebrachte Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung genüge den Anforderungen