deren Fragmente sichergestellt worden. Zwecks Abgleichs mit dem vorhandenen Videomaterial bedürfe es einer Fotografie des Beschwerdeführers und um die auf den sichergestellten Gegenständen befindlichen Spuren mit jenen des Beschwerdeführers abgleichen zu können, sei die Erstellung von Fingerabdrücken und eines DNA-Profils notwendig. Die angeordneten strafprozessualen Zwangsmassnahmen dienten der Aufklärung der zu untersuchenden Straftat, an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe.