Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 358 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Beschwerde gegen Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Juli 2019 (BM-19-0863) Erwägungen: 1. Am 19. Juli 2019 eröffnete die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) gegenüber A.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 9. August 2019 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kostenfolge, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 2). Die Verfah- rensleitung erteilte der Beschwerde am 12. August 2019 die aufschiebende Wir- kung. Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 beantragte die Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung begründet die Jugendanwaltschaft zusammenfassend damit, dass es am 29. Juni 2019 auf der Schützenmatte in Bern zu mehreren gezielten Flaschenwürfen gegen die Polizei sowie deren Patrouillenfahrzeug und damit verbunden zu Sach- und Personenschäden gekommen sei. Von der Polizei in der Tatnacht aufgezeichnete Videoaufnahmen zeigten den Beschwerdeführer am Tatort. Unmittelbar nach der Tat seien die von der Täterschaft geworfenen Flaschen resp. deren Fragmente si- chergestellt worden. Zwecks Abgleichs mit dem vorhandenen Videomaterial bedür- fe es einer Fotografie des Beschwerdeführers und um die auf den sichergestellten Gegenständen befindlichen Spuren mit jenen des Beschwerdeführers abgleichen zu können, sei die Erstellung von Fingerabdrücken und eines DNA-Profils notwen- dig. Die angeordneten strafprozessualen Zwangsmassnahmen dienten der Auf- klärung der zu untersuchenden Straftat, an deren Aufklärung ein erhebliches öffent- liches Interesse bestehe. Im Übrigen erachtet die Jugendanwaltschaft die verfügten Massnahmen auch im Hinblick auf die Aufklärung anderer (bereits begangener oder künftiger) Delikte des Beschwerdeführers als zulässig. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die von der Jugendanwaltschaft vorgebrach- te Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung genüge den Anforderungen 2 von Art. 260 StPO nicht. Sodann macht er geltend, die angeordneten Zwangs- massnahmen seien unzulässig. Zum einen fehle es an der Beweiseignung der ver- fügten Massnahmen. Diese bedinge, dass die sichergestellten Flaschen resp. de- ren Fragmente auf Fingerabdrücke und DNA auswertbare Spuren enthielten. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass resp. ob die sichergestellten Gegenstände ab- gleichbares Spurenmaterial aufwiesen. Zum anderen sei keine Beweisnotwendig- keit (mehr) gegeben. Gemäss Ausführungen der Jugendanwaltschaft habe er an- hand des vorhandenen Videomaterials als Flaschenwerfer identifiziert werden kön- nen. Demnach seien die angeordneten Massnahmen für die Abklärung der Anlass- tat nicht erforderlich. Diese seien offensichtlich routinehaft verfügt worden, ohne dass deren Notwendigkeit und insbesondere Verhältnismässigkeit im Einzelfall ge- prüft worden sei. Die DNA-Analyse stelle einen erheblichen und unverhältnismäs- sigen Eingriff in seine Persönlichkeit dar. Als knapp 16-Jähriger sei er durch die Stigmatisierung und Fichierung in den einschlägigen Datenbanken noch viel stärker betroffen als ein Erwachsener. 5. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Per- son festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Der Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch bei Übertretungen an- geordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1), besteht in der Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 90). DNA-Profile werden zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens angeordnet (Art. 255 Abs. 1 StPO). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 2 Bst. a des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). 5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die erkennungsdienstliche Erfas- sung und die DNA-Profilerstellung nicht nur zwecks Aufklärung der Anlasstat zulässig. Sie können auch angeordnet werden, um bereits begangene oder künfti- ge Straftaten aufzuklären, vorausgesetzt es bestehen erhebliche und konkrete An- lasspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere (bereits begangene oder künftige) Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (Urteile des Bun- desgerichts 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 2.1 f.; 1B_185/2017 vom 21. Au- gust 2017 E. 3). 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die DNA-Profilerstellung sowie die Auf- bewahrung dieser Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbe- stimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. 268; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteil des Bundesge- richts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grund- rechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen 3 Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die An- ordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkreti- siert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Bst. d). 5.3 Die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Analyse dürfen auch bei Ju- gendlichen angeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Dabei sind jedoch zusätzlich das Alter, der Entwicklungsstand und die Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 JStPO). Auch darf das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreifen (Art. 4 Abs. 3 JStPO). 6. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist in einem schriftlichen und kurz begründe- ten Befehl anzuordnen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Da die Voraussetzungen für die An- ordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung weit gefasst sind, kommt der Be- gründung allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn in der Anordnung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersu- chung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung resp. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 260 StPO; so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3). Wie der Beschwerdeführer zu Recht festgestellt hat, verlangt Art. 260 Abs. 3 StPO lediglich eine kurze Begründung. Die Jugendanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung dar, gestützt auf welchen Vorfall sie eine Strafuntersuchung führt und gegenüber dem Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung anordnet. Sie legt auch dar, weshalb sie die verfügte Massnahme als für die Aufklärung der zu untersuchenden Straftat als erforderlich erachtet. Wenngleich die Begründung kurz gefasst ist, genügt sie den Anforderungen von Art. 260 Abs. 3 StPO und war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich. 7. Bezüglich der Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) ist festzuhalten, dass eine solche für die erkennungsdienstliche Erfassung mit Art. 260 StPO wie auch für die DNA-Analyse mit Art. 255 Abs. 1 StPO und dem DNA-Profil-Gesetz, welches Art. 259 StPO für anwendbar erklärt, gegeben ist. 8. Der erforderliche hinreichende Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) ist eben- falls erstellt. Anhand zweier aktenkundiger Printscreens, die gestützt auf eine von der Polizei in der Tatnacht aufgezeichnete Videoaufnahme erstellt wurden und den Beschwerdeführer am Tatort zeigen sollen, sowie der Ausführungen in zwei Be- richtsrapporten der Kantonspolizei Bern, wonach die rapportierenden Polizeibeam- 4 ten den Beschwerdeführer als Flaschenwerfer im Video wiedererkannt haben wol- len, lässt sich klar ein hinreichender Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) begründen. Wie bereits die Jugendanwaltschaft festgestellt hat, liegen genügend konkrete Hinweise für eine Tatortanwesenheit und Tatbeteiligung bezüg- lich der zur Last gelegten Tat vor. Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht (mehr) bestritten. 9. Umstritten ist hingegen, ob die verfügten Massnahmen hinsichtlich der Klärung der Anlasstat verhältnismässig, mithin geeignet, erforderlich (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) und zumutbar (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO) sind. 9.1 Die Eignung der angeordneten Massnahmen zur Aufklärung der Anlasstat ist of- fensichtlich gegeben. Die Rüge des Beschwerdeführers, solange nicht dargelegt sei, dass die sichergestellten Gegenstände auf Fingerabdrücke und DNA unter- suchbare Spuren aufwiesen, fehle es an der Beweiseignung der verfügten Mass- nahmen, ist nicht zu hören. Wie die Jugendanwaltschaft dargestellt hat, weisen zweckmässig verwendete oder mit den Händen geworfene Flaschen erfahrungs- gemäss (biologische) Spuren des Werfers auf. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die sichergestellten Flaschen resp. deren Fragmente nicht vor- gängig auf das Vorhandensein von Fingerabdrücken und DNA-Material untersucht wurden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre ein solches Vorgehen auch nicht angebracht. 9.2 Das Kriterium der Erforderlichkeit (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) besagt, dass straf- prozessuale Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn die damit an- gestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Mithin setzt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA- Profilerstellung voraus, dass die Anlasstat nicht ebenso gut auf andere, weniger einschneidende Art und Weise aufgeklärt werden kann. Der Beschwerdeführer rügt, laut Angaben der Jugendanwaltschaft habe er (bereits) eindeutig als Flaschenwerfer identifiziert werden können, weshalb sich eine ergän- zende Beweisabnahme erübrige. Er nimmt damit Bezug auf zwei Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 8. und 12. Juli 2019, verfasst von zwei Polizisten, die den Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 angehalten haben. Die Polizisten wollen den angehaltenen Beschwerdeführer als auf den Fahndungsfotos abgebildete Per- son (gesucht als mutmasslicher Flaschenwerfer) erkannt resp. bei der Sichtung der Videoaufnahmen als Flaschenwerfer wiedererkannt haben. Damit liegen für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechende Indizien vor. Daraus kann je- doch nicht geschlossen werden, unter diesem Vorzeichen erübrigten sich weitere Beweiserhebungen. Die Strafbehörden sind verpflichtet, den Sachverhalt von Am- tes wegen zu ermitteln (Art. 6 StPO) und dazu alle nach dem Stand von Wissen- schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Bis anhin ist ungeklärt, ob und inwiefern der Beschwerdeführer an der ihm zur Last gelegenen Straftat beteiligt war. Er selbst hat von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch gemacht und sich weder im Verlaufe der Einvernahme vom 25. Juli 5 2019 noch in der Beschwerdeschrift zum Tatvorwurf geäussert. Es liegen lediglich zwei Aussagen von Polizisten vor, die den Beschwerdeführer als Flaschenwerfer im Video wiedererkannt haben wollen. Solange die Tatbeteiligung des Beschwer- deführers nicht endgültig geklärt ist, besteht im Lichte des Gebotes der Erforschung der materiellen Wahrheit ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden Beweismittelerhebung. Bislang verfügen die Strafbehörden über keine Fotografie des Beschwerdeführers, weshalb ein Abgleich mit dem vorhandenen Videomaterial einzig gestützt auf die Aussagen der beiden Polizisten möglich ist. Ein solches Vorgehen ist jedoch weder praktisch noch gesichert. Zwecks eindeutiger Identifikation der Täterschaft und Klärung einer allfälligen Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sowie um Verdäch- tigungen Unschuldiger verhindern zu können, sind eine Fotografie und Referenz- spuren des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit dem vorhandenen Videoma- terial resp. den sichergestellten Gegenständen notwendig. Damit erweisen sich die verfügten Massnahmen als zur Klärung der Anlasstat erforderlich und gehen nicht über das Notwendige hinaus. 9.3 Das Erfordernis der Zumutbarkeit (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) verlangt schliess- lich, dass die Bedeutung der Straftat die strafprozessuale Zwangsmassnahme rechtfertigt. Entsprechend setzt die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfas- sung wie auch der DNA-Profilerstellung voraus, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Anlasstat gegenüber den individuellen Interessen des Betroffe- nen überwiegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordneten Massnahmen seien unverhält- nismässig. Angesichts seines Alters von knapp 16 Jahren sei er durch die Stigma- tisierung und Fichierung in den einschlägigen Datenbanken noch viel stärker be- troffen als ein erwachsener Rechtsunterworfener. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, aktiv an gewalttätigen Übergriffen auf Polizeikräfte beteiligt gewesen zu sein. Solche Delikte sind keine Bagatellen; sie richten sich direkt gegen staatliches Handeln und weisen eine gewisse Schwere auf. Wie die Jugendanwaltschaft ausführt, besteht ein erhebliches öffentliches In- teresse an der Aufklärung der Anlasstat. Der Eingriff in die Grundrechte des Be- schwerdeführers ist demgegenüber leichter Natur. Hinzu kommt, dass die persönli- che Entwicklung des Beschwerdeführers und seine Integration in die Gesellschaft trotz erkennungsdienstlicher Erfassung und allfälliger Speicherung seines DNA- Profils unbehindert möglich bleibt. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Anlasstat gegenüber den individuellen Interessen des Beschwerde- führers und erweisen sich die angeordneten Massnahmen als zumutbar. 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Er- fassung wie auch der Erstellung eines DNA-Profils zwecks Aufklärung der Anlass- tat als rechtmässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob und inwie- weit die angeordneten Massnahmen zum Zwecke der Aufklärung anderer (bereits begangener oder künftiger) Delikte des Beschwerdeführers zulässig sind. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 6 11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.129) auf CHF 200.00 festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher C.________ - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwalt D.________ (mit den Akten) - Kantonspolizei Bern, Frau E.________ - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung Bern, 16. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8