Die Staatsanwaltschaft hat den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und für Ersteren nach Rücksprache mit ihm einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestimmen (Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO). 4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird gesamthaft mit/nach dem Verteidigerwechsel durch die Staatsanwaltschaft festzulegen sein (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO).