Insbesondere kann nicht gefolgert werden, es handle sich um ein zur Unzeit gestelltes Begehren: Anlässlich der Klientenbesprechung vom 10. Juli 2019, als im Wesentlichen der Entwurf der Anklageschrift besprochen wurde, eskalierte die Situation offenbar. Der Beschuldigte warf dem amtlichen Verteidiger gemäss dessen Ausführungen vor, seine Strategie nicht zu verstehen. Auch habe er ihn als zu wenig kompetent bezeichnet. Ebenfalls konnten die möglichen Interessenskonflikte erstmals am 10. Juli 2019 konkreter thematisiert werden, da C.________ im Entwurf zur Anklageschrift genannt ist.