_ explizit und mit glaubhaft gemachter Begründung den Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Praxisgemäss sowie mit Blick auf die angeführte Lehre und Rechtsprechung ist daher dem Begehren des Beschwerdeführers (und seines amtlichen Anwalts) nachzukommen, zumal keine anderen Gründe dagegen sprechen. Insbesondere kann nicht gefolgert werden, es handle sich um ein zur Unzeit gestelltes Begehren: Anlässlich der Klientenbesprechung vom 10. Juli 2019, als im Wesentlichen der Entwurf der Anklageschrift besprochen wurde, eskalierte die Situation offenbar.