Zwar begründet der Umstand, dass der Verteidiger nicht jede Eingabe gemacht hat, welche der Beschwerdeführer gewünscht hat, und dass er nicht bereit ist, jede Verteidigungsstrategie mitzutragen, noch keinen Entlassungsgrund. Häufen sich aber solche Vorfälle, kann dies auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses hinauslaufen. Fassbare Beispiele, welche zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, können vom amtlichen Verteidiger – wie er glaubhaft ausführt – nicht geltend gemacht werden, da dies der Stand des Verfahrens nicht zulasse.