3.3 Der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B.________ bringen im Kern beide vor, das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Zudem bestehe die Gefahr eines Interessenskonfliktes. 3.4 Die Beschwerden sind begründet. Die Beschwerdekammer hat bereits in einem früheren Entscheid festgehalten, in anwaltschaftlichen Stellungnahmen (hier die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________) sei wegen des Anwaltsgeheimnisses und der Gefahr eines allfälligen Parteiverrats grosse Vorsicht geboten; mithin werde