_ legte bei dieser Gelegenheit dar, dass er sowohl als Anwalt wie auch als Privatperson weder mit den D.________-Gesellschaften noch mit Rechtsanwalt C.________ in Zusammenhang mit dessen Engagement für die D.________-Gesellschaften je eine geschäftliche Beziehung hatte. Im Übrigen gab Rechtsanwalt B.________ auch zu verstehen, dass er seit der Auflösung der Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt C.________ keinen Kontakt mehr pflegt. Das Vorliegen des Entwurfs der Anklageschrift gegen A.________ hat an dieser Ausgangslage nichts geändert, was auch durch die Einschätzung von Rechtsanwalt B.______