_ war, war sowohl der Verfahrensleitung als auch dem Beschuldigten vor der Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger bekannt. Ebenso war bekannt, dass C.________ mit dem hier Beschuldigten in mehreren Verwaltungsräten von Unternehmen der D.________-Gruppe Einsitz hatte. Diese Konstellationen wurden im Hinblick auf die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ im Beisein des Beschuldigten mündlich erörtert. Rechtsanwalt B.________ legte bei dieser Gelegenheit dar, dass er sowohl als Anwalt wie auch als Privatperson weder mit den D.________-Gesellschaften noch mit Rechtsanwalt C.____